Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Frank Verzahnungstechnik
Stand 02/2025
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die entweder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).
1.2 Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammen „Lieferungen“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“), soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung (Annahme) zustande. Der Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang bei uns an seine Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist.
2.2 Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder objektiv wesentlich sind.
2.3 Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung von uns wirksam.
2.4 Wir behalten uns an überlassenen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen von uns erstellten Unterlagen, Gegenständen und Informationen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden, soweit nicht ausnahmsweise eine Zugänglichmachung aufgrund von Gesetz oder gerichtlicher Entscheidung erforderlich ist. Der Kunde hat sie jederzeit auf unser Verlangen zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
3. Preis
3.1 Unsere Preise verstehen sich EXW unser Geschäftssitz in Wehr (Incoterms® 2020) netto in EUR zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und der Kosten der Verpackung.
3.2 Bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten, bei Sukzessivlieferungsverträgen und Dauerschuldverhältnissen mit Preisvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Eine Preiserhöhung beträgt maximal 10 %.
4. Zahlungen
4.1 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug durch Überweisung auf unser Bankkonto zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig.
4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.
4.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht ist zudem auf Gegenforderungen aus demselben Vertrag beschränkt.
5. Gefahrübergang, Teillieferung und Selbstbelieferungsvorbehalt, Abnahme bei Mengenkontrakten
5.1 Die Gefahr geht EXW unser Geschäftssitz in Wehr (Incoterms® 2020) auf den Kunden über.
5.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
5.3 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige, verspätete oder gar nicht erfolgte Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten.
Soweit wir die unrichtige, verspätete oder gar nicht erfolgte Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben, geraten wir nicht in Verzug und sind - soweit die Selbstbelieferung nicht in angemessener Frist oder gar nicht erfolgt – zum Rücktritt berechtigt.
5.4 Falls wir mit dem Kunden einen Rahmenvertrag über eine bestimmte Menge abschließen, sind wir berechtigt, die im Vertrag genannte Gesamtmenge in einem Produktionsgang zu produzieren. Der Kunde ist bis zum Vertragsende zur Abnahme der Gesamtmenge verpflichtet, auch wenn er Liefertermine und Liefermengen durch Abrufe oder Freigaben einteilt.
6. Lieferfrist
6.1 Die Lieferung erfolgt EXW unser Geschäftssitz in Wehr (Incoterms® 2020). Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen der Auftragsausführung, sowie Erhalt einer ggfls. vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist.
6.2 Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist um den Zeitraum, der für die Prüfung ihrer Machbarkeit und für die Umsetzung der neuen Vorgaben notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.
6.3 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der sonstige Schadensersatzanspruch gemäß Ziff. 11. wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
6.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, über eine vereinbarte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, die entsprechende Lieferung in Rechnung zu stellen sowie wahlweise diese auf Kosten und Risiko des Kunden an diesen zu versenden oder die anfallenden Lagerkosten zu berechnen, monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.
7. Höhere Gewalt
7.1 Im Falle der Höheren Gewalt sind wir von der Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht wegen Vertragsverletzung befreit, solange die Höhere Gewalt oder deren Auswirkungen die Vertragserfüllung verhindert. Dies gilt auch, wenn die Höhere Gewalt bei unserem Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintritt.
7.2 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das uns daran hindert, eine oder mehrere unserer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit: (a) dieses Hindernis außerhalb der uns zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dieses Hindernis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von uns nicht zumutbar vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von uns nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
7.3 Bei folgenden Ereignissen wird höhere Gewalt vermutet: bei Krieg, Aufruhr, Terrorakten, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Amtshandlungen (z.B. bei Verweigerung von Import- oder Exportlizenzen), Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Epidemien, extremen Naturereignissen, Explosion, Feuer; Zerstörung von Ausrüstung, längerem Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeinen Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, allgemeinen Material-, Rohstoff- oder Energieverknappung.
7.4 Ist die Höhere Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragsparteien zur Kündigung des von der höheren Gewalt betroffenen Vertragsteils berechtigt.
8. Verpackung
8.1 Unsere Verpackungen, die in Deutschland anfallen, und für die keine Systembeteiligungspflicht gemäß Verpackungsgesetz besteht, nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück, um sie einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung im Sinne der Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung.
8.2 Die Verpackung muss restentleert, frei von Verunreinigungen, die nicht auf das verpackte Produkt zurückgehen und die Verwertung erheblich erschweren, und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, die bei der Verwertung oder Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
9.2 Abweichend von den vorstehenden Regelungen in Ziffer 9.1 geht das Eigentum an per Vorkasse gezahlter Ware mit Ablieferung auf den Kunden über.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Kunde uns bereits jetzt auflösend bedingt auf den Eigentumsübergang ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns als Hersteller vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen.
9.5 Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
9.6 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen, wie folgt:
a) Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet veräußert, so tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab.
(b) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.7 Der Kunde ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.
9.8 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
9.9 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
9.10 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
10. Haftung für Mängel
10.1 Offene Mängel sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Mängelrüge nicht unverzüglich, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel.
10.2 Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte mit Schutzwirkung für die Bundesrepublik Deutschland bestehen.
10.3 Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 11. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
10.4 Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
10.5 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 10.3 zu.
11. Allgemeine Haftung
11.1 Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir gemäß der Garantiezusage.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar – soweit in Ziffer 6.3 nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
11.3 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang, sonstige Ansprüche 12 Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von S. 1 dieser Ziffer 11.3 gelten im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie der Umfang der Garantiezusage und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12. Beistellungen
12.1 Das von dem Kunden beigestellte Material prüfen wir nicht; es wird ungeprüft entgegengenommen und in der Produktion verwendet. Wir übernehmen keine Gewähr für dieses Material.
12.2 Sollte es aufgrund von fehlerhaftem beigestellten Materials zu Verzögerungen (z.B. in der Produktion), zu Mängeln der Produkte, zu Werkzeugbeschädigungen, Bearbeitungsmehraufwand oder anderweitigen Kosten und Schäden kommen, ist der Kunde verpflichtet, uns diese Kosten und Schäden zu ersetzen.
13. Erfüllungsort, Schriftform, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Pflichten aus den Lieferverträgen unser Geschäftssitz in Wehr.
13.2 Soweit in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen die Schriftform erforderlich ist, kann diese auch durch Textform eingehalten werden.
13.3 Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Wehr. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
13.4 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.